Impressum

Anschrift : Vermessungsbüro Dörschlag
Stifterweg 9
46397 Bocholt
Telefon : 02871 / 2578 - 0
Fax : 02871 / 2578 - 20
E-Mail : info@doerschlag.de
Inhaber : Dipl.-Ing. Wolfgang Dörschlag
gesetzliche Berufsbezeichnung : Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
verliehen im : Land Nordrhein-Westfalen
Umsatzsteueridentifikationsnummer : 11507-5920-0049-56
(Finanzamt Borken Westf.)

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Aufsichtsbehörde

Bezirksregierung – Dezernat 31 Kommunalaufsicht, Katasterwesen – in Münster (go to)

Zugelassen am 01.03.1979
Zulassungsnummer D31


Berufordnung für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

§ 3 Voraussetzungen

Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure dürfen nur Personen zugelassen werden, die

  1. die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen und nach Erwerb dieser Befähigung mindestens ein Jahr oder
  2. die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst besitzen und Erwerb dieser Befähigung mindestens sechs Jahre

Erfahrungen in der Ausführung von Katastervermessungen erworben haben.

§ 4 Versagung

Die Zulassung ist Personen zu versagen, wenn die

  1. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt haben oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise be kämpfen,
  2. infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
  3. ihre Beamtenrechte verloren haben oder aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden sind,
  4. sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das sie unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auszuüben,
  5. nicht die persönliche Zuverlässigkeit für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs haben und sich dieses aus Tatsachen ergibt,
  6. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig sind, den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben,
  7. in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
  8. Beamte sind, es sei denn, dass sie Ehrenbeamte sind,
  9. nach der Zulassung der überwiegend eine andere Erwerbstätigkeit als die des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (Abs. 1 bis 3) ausüben wollen.
  10. im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  11. bereits in einem anderen Land als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen sind.

§ 5 Verfahren

(1) Die Bezirksregierung lässt den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Antrag zu und fertigt hierüber eine Urkunde aus. Die Zulassung wird am Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam.
(2) Der öffentlich bestellter Vermessungsingenieur leistet nach Aushändigung der Urkunde folgenden Eid:
„Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflicht eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.“
Für Frauen gilt die weibliche Form der Berufsbezeichnung.
(3) Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr Gott mir helfe“ geleistet werden.
(4) Gestattet ein Gesetzt den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, anstelle der Worte „Ich schwöre“ andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so können Personen, die Mitglieder einer solchen Religionsgemeinschaft sind, diese Beteuerungsformel sprechen.